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   VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15   

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VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15 (https://dejure.org/2016,51045)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2016 - 2 K 6704/15 (https://dejure.org/2016,51045)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 2 K 6704/15 (https://dejure.org/2016,51045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Prüfungsordnung Betriebswirtschaft; Festlegung von Prüfungsdauer und Multiple-Choice-Verfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14

    Unwirksamkeit einer Prüfungsordnung bei Verweisung auf Studienordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Studienbegleitend ist eine Prüfung dann, wenn sie thematisch dem Studienfortschritt angepasst ist; so liegt der Fall insbesondere bei Modulprüfungen, mit denen nicht kursübergreifender Prüfungsstoff eines Studienabschnitts oder des gesamten Studiums abgeprüft wird, sondern nur der in dem jeweiligen Modul vermittelte Prüfungsstoff (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 82), wie es auf die in Anknüpfung an die entsprechend angebotene Lehrveranstaltung "Statistik I" abgenommene Klausur zutrifft.

    Die PO 2010 und die FSB 2010 begegnen nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem zum Zeitpunkt des Satzungserlasses gültigen Gesetz (§ 65 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der vom 19.7.2001, HmbGVBl. S. 171, bis 30.6.2014, sodann geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts v. 8.7.2014, HmbGVBl. S. 269) die Bestimmung von Modulfristen und die Beschränkung der Anzahl der Wiederholungsversuche nicht kumulativ Anwendung finden dürfen (dazu VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 57).

    Zur Auslegung der gesetzlichen Vorgaben des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG knüpft die Kammer zunächst an ihre nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 42, Hervorhebung nur hier) an:.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 54; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 877 ff.).

    Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 56).

    Das Gebot der Chancengleichgleichheit in berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, welches das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 53), erfordert nichts anderes.

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten wird einerseits durch die Grundrechtspositionen der Studierenden gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, andererseits durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2015, 1 BvR 2218/13, NVwZ 2015, 1444, juris Rn. 18).

    Die der Hochschule eröffneten gesetzlichen Spielräume dürfen nicht in einer vom Gesetzgeber nicht intendierten und mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise verengt werden (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2015, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, 7 C 8/88, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 12).

    Diesen Gefahren für die Chancengleichheit wird entgegengewirkt, wenn die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen, an die Geltendmachung aber die Anforderung der Unverzüglichkeit gestellt wird (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, a.a.O., Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2015 - 13 B 505/15

    Nachweis eines berufsqualifizierenden Abschlusses für die vorläufige Zulassung

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Insoweit ist nicht der Zugang zu Studium und Prüfung selbst betroffen (dazu vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.6.2015, 13 B 505/15, juris Rn. 5), sondern die Ausgestaltung der Prüfung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1991 - 22 A 1533/89

    Prüfung; Verfahrensfehler; Überschreitung der Prüfungsdauer; Ursächlichkeit für

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Unbeanstandet geblieben sind Prüfungsbestimmungen, welche hinsichtlich der Dauer einer Prüfungsleistung lediglich eine ungefähre Dauer festlegen (OVG Münster, Urt. v. 17.7.1991, 22 A 1533/89, juris Rn. 5), nur eine Höchstdauer bestimmen (VG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.2007, 15 K 676/06, juris Rn. 56; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2006, 14 B 610/06, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urt. v. 14.9.2016, 2 K 295/16) oder nur eine Mindestdauer bestimmen (VG München, Urt. v. 10.7.2012, M 16 K 12.377, juris Rn. 9).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2008 - 6 K 26/08

    Bestehen des subjektiven öffentlichen Rechtes eines einzelnen Prüflings auf

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Ein in den Prüfungsbestimmungen vorgegebener Zeitrahmen ist gleichfalls in der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben (FG Hannover, Urt. v. 24.4.2008, 6 K 26/08, EFG 2008, 1156, juris Rn. 21; VG Berlin, Urt. v. 25.2.2015, 12 K 324.14, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05

    Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor;

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Dies gilt selbst ausgehend davon, dass die Lehrfreiheit der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich nicht durch normative Festlegungen zum Umfang der Prüfungsleistung berührt sind (Lenz, a.a.O., Rn. 61), sondern allenfalls dann, wenn davon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005, 6 BN 1/05, NVwZ-RR 2006, 36, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 22.09.1993 - 6 B 36.93

    Erneute Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst (BVerwG, Beschl. v. 22.9.1993, 6 B 36/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 318, juris Rn. 4).
  • VG München, 10.07.2012 - M 16 K 12.377

    Facharztbezeichnung Neurologie; Prüfungsunfähigkeit; (kein) unverzüglicher

    Auszug aus VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15
    Unbeanstandet geblieben sind Prüfungsbestimmungen, welche hinsichtlich der Dauer einer Prüfungsleistung lediglich eine ungefähre Dauer festlegen (OVG Münster, Urt. v. 17.7.1991, 22 A 1533/89, juris Rn. 5), nur eine Höchstdauer bestimmen (VG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.2007, 15 K 676/06, juris Rn. 56; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2006, 14 B 610/06, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urt. v. 14.9.2016, 2 K 295/16) oder nur eine Mindestdauer bestimmen (VG München, Urt. v. 10.7.2012, M 16 K 12.377, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - 14 A 2138/12

    Prüfung zum Ausbildungsberuf Koch als berufseröffnende Prüfung i.R.e. negativen

  • VG Berlin, 25.02.2015 - 12 K 324.14

    Anfechtung eines Prüfungsergebnisses zur pharmazeutischen Prüfung;

  • VG Düsseldorf, 02.05.2007 - 15 K 676/06

    Zumutbarkeit von Prüfungsumständen; Rechtmäßigkeit eines Prüfungsverfahrens;

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - 14 B 610/06

    Hochschulrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf vorläufige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2009 - 14 E 861/09

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Fehlens von hinreichender Aussicht auf

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 14 B 699/11

    Prüfungsentscheidung ist wegen einer erheblichen mit vierzig Minuten

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

  • VG Sigmaringen, 21.12.2017 - 2 K 295/16

    Einbeziehung ehrenamtlicher Beschäftigung in die Festsetzung der

  • OVG Hamburg, 17.07.2008 - 3 Bf 351/07

    Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - 14 A 2154/08

    Auslegung von nach förmlicher Bescheidung über ein Prüfungsergebnis schriftlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2011 - 14 B 1109/11

    Vorliegen eines Mangels der zweiten Wiederholungsprüfung eines Moduls für den

  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

  • BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch -

  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09

    Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis;

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

  • VG Hamburg, 16.01.2017 - 2 K 1266/16

    Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaft;

    Jedoch gilt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 42; Urt. v. 14.12.1016, 2 K 6704/15, juris Rn. 62), die das erkennende Gericht zugrunde legt:.

    Doch könnte eine hinreichend konkrete Bestimmung (dazu vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15, juris Rn. 63 ff.) der Zahl und Art von Prüfungsleistungen dann noch gegeben sein, wenn, wie hier, innerhalb der Prüfung fünfzehn Prüfungsleistungen abzulegen sind und für vierzehn Prüfungsleistungen die Prüfungsart ohne weiteren Spielraum in der Prüfungsordnung festgelegt ist.

    Hinsichtlich des nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 anzulegenden Maßstabs schließt sich das erkennende Gericht den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15, juris Rn. 63 ff.) an:.

    Das vorfindliche Spektrum der üblichen Dauer schriftlicher Prüfungen reicht bis zu acht Stunden (dazu vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 79) und damit bis zum Vierfachen der in § 7 Abs. 1 Satz 5 ZwPO 2007 festgesetzten Höchstdauer der Klausur von zwei Stunden.

  • VG Hamburg, 16.01.2017 - 2 K 6510/15

    Prüfungsrecht; Modulfristverlängerung; rechtzeitig gestellter und begründeter

    Das erkennende Gericht knüpft insoweit an die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15) an:.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 27), der sich die Kammer bereits angeschlossen hat (VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15) und der sich das erkennende Gericht anschließt, genügt eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet; ob dies der Fall ist, obliegt dabei regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist.

    Das erkennende Gericht wiederholt die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15):.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - 9 S 1209/18

    Rügeobliegenheit des Prüflings; Notwendigkeit von abstrakt-generellen Regelungen

    Es ist mithin nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung einer Hochschule Prüfungskommissionen oder einzelne Prüfer die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge gleichsam autonom dem Antwort-Wahl-Verfahren überantworten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2011 - 14 B 1109/11 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016 - 2 K 6704/15 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 42; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.).
  • VG Berlin, 18.11.2019 - 12 K 528.18

    Klage gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung

    Denn von seiner Konzeption her kann ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn er vor Ablegung der Prüfung beantragt wird (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 K 6704/15 - juris Rdn. 47).
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